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Mietwohnschutz-Initiative: Initiativtext

Gestützt auf die Verfassung des Kantons Basel-Stadt reichen die unterzeichneten, im Kanton Basel-Stadt wohnhaften Stimmberechtigten folgende formulierte Initiative ein.

Begehren: Es wird nachstehendes Gesetz erlassen:

Gesetz zur Sicherung eines genügenden Angebots an bezahlbaren Mietwohnungen (Mietwohnschutzgesetz)

Grundsätze

§ 1. Dieses Gesetz dient der Erhaltung und Sicherung der bestehenden Wohn- und Lebensverhältnisse sowie des gegenwärtigen Charakters des Wohnungsbestandes durch ein genügendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen.
2 Das Gesetz dient ausserdem der Erhaltung und Sicherung von preisgünstigem und von besonders preisgünstigem Mietwohnraum.
3 Als bezahlbar gelten insbesondere jene Mietwohnungen, die in Bezug auf Art und Mietzins oder Kaufpreis den Bedürfnissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung entsprechen.
4 Die Erhaltung und Sicherung des Wohnungsangebots erfolgt durch Bewilligungspflicht und weitere Einschränkungen gemäss §§ 3 ff. für folgende Vorhaben:
a) Renovation, Umgestaltung und Teilabbruch von Mietwohnungen,
b) Abbruch von Mietwohnungen,
c) Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum oder Büro- oder Geschäftsraum (Zweckent-fremdungen), sowie durch die Förderung von angemessenen und verhältnismässigen Unterhalts- und Renovationsarbeiten für Wohnhäuser mittels geeigneter Wohnbauförderungsmassnahmen und unter Wahrung ökologischer Kriterien im Sinne von § 10.
5 Die Interessen der Mieterinnen und Mieter sowie der Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer bleiben dabei gewahrt.

Wohnungsmangel

§ 2. Um dem Wohnungsmangel in Bezug auf die von der Bevölkerung benötigten Mietwohnungen entgegenzuwirken, soll jede schon bisher vermietete Wohnung ihren Mietwohnungscharakter im Rahmen des vorliegenden Gesetzes behalten.
2 Wohnungsmangel besteht, solange der Leerwohnungsbestand pro Wohnungskategorie zwei Prozent des Wohnungsbestandes nicht übersteigt, bezogen auf dieselbe Kategorie, den Typ, den Charakter und den Mietzins oder Kaufpreis.
3 Wohnungen mit mehr als sechs Zimmern fallen nicht in die Kategorie der von Wohnungsmangel betroffenen Mietwohnungen.

Renovation, Umgestaltung und Teilabbruch von Mietwohnungen

§ 3. Einer Bewilligung bedürfen die Renovation, die Umgestaltung und der Teilabbruch einer Mietwohnung.
2 Als Renovation, Umgestaltung und Teilabbruch gelten sämtliche Arbeiten mit dem Ziel:
a) der Veränderung der Architektur, der Raumgrösse, des Grundrisses, der Zweckbestimmung oder der Raumaufteilung eines Wohnhauses oder eines Teils davon,
b) der Schaffung neuen Mietwohnraums, auch in Dachstöcken,
c) der Schaffung neuer Einrichtungen von gewisser Tragweite, namentlich Heizung, Warmwasserverteilung, Lift, Bad oder Küche,
d) einer Renovation im Sinne der vollständigen oder partiellen Instandsetzung eines Wohnhauses oder eines Teils davon, die mit einer Komfortsteigerung verbun-den ist, auch wenn die Aufteilung der Wohnungen dabei nicht verändert wird, unter Vorbehalt von Abs. 3.
3 Unterhaltsarbeiten sind bewilligungsfrei. Darunter sind laufende Unterhaltsarbeiten zu verstehen, welche Teil der gewöhnlichen Betriebs- und Unterhaltskosten eines Wohnhauses sind. Berechtigte Arbeiten für den regulären Unterhalt gelten nicht als Renovations- und Umgestaltungsarbeiten, soweit sie nicht zu einer Komfortsteigerung führen.
4 Eine Bewilligung ist zu erteilen:
a) zur Verwirklichung einer Planung, eines Werks oder einer Anlage im überwiegenden öffentlichen Interesse,
b) im Interesse der Sicherheit und der Hygiene, wenn der Mangel nicht ohne unzumutbare Kosten behoben werden kann, vorbehältlich offensichtlicher Vernach-lässigung des Gebäudeunterhalts,
c) für Vorhaben einer Mietbaugenossenschaft, sofern dies an der Genossenschaftsversammlung mit dem gemäss ihren Statuten erforderlichen Mehr gutgeheissen wird.
5 In Zeiten, in denen Wohnungsmangel herrscht, verlangen das öffentliche und das generelle Interesse, dass die Zahl der Mietwohnungen innerhalb desselben Quartiers, bezogen auf dieselbe Kategorie, den Typ, den Charakter und den Mietzins oder Kaufpreis, nach Abschluss des Vorhabens nur unter Wahrung der Interessen aller gegenwär-tigen Mieterinnen und Mieter verändert werden kann.
6 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach §§ 7 ff.

Abbruch von Mietwohnungen

§ 4. Einer Bewilligung bedarf der Abbruch von Mietwohnungen.
2 Eine Bewilligung ist zu erteilen:
a) zur Verwirklichung einer Planung, eines Werks oder einer Anlage im überwiegenden öffentlichen Interesse,
b) im Interesse der Sicherheit und der Hygiene, wenn der Mangel nicht ohne unzumutbare Kosten behoben werden kann, vorbehältlich offensichtlicher Vernachlässigung des Gebäudeunterhalts,
c) für Vorhaben von Kleinbetrieben, deren Dienstleistungen einem dringenden Bedürfnis der Wohnbevölkerung entsprechen,
d) für den Abbruch eines als Eigenheim bewohnten Einfamilienhauses,
e) für Vorhaben eines bestehenden quartierverträglichen Betriebs, sofern er - wo nötig in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung - den Nachweis erbringt, dass er standortgebunden erweitert werden muss.
3 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach §§ 7 ff.

Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum

§ 5. Einer Bewilligung bedarf die Umwandlung einer als Mietwohnung genutzten Wohnung in Stockwerkeigentum, egal ob durch Übertragung von Rechten, Aktien oder an-derswie, sofern die Mietwohnung auf Grund ihres Mietzinses oder ihres Typs einer Kategorie von Wohnungsmangel zuzuordnen ist.
2 Die Bewilligung zur Umwandlung bezieht sich nur auf jeweils eine Mietwohnung. Sie kann an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, welche die damit verbundene Härte für die betroffenen Mieterinnen und Mieter mildert, unter Beachtung der Bestimmungen von Art. 272 ff. OR. Der Verkauf einer Vielzahl von Mietwohnungen als Einheit zur Umwandlung in Stockwerkeigentum ist in Ausnahmefällen, beispielsweise zur finanziellen Sanierung eines Unternehmens, zulässig.
3 Eine Bewilligung ist zu erteilen:
a) wenn die Wohnung schon seit ihrer Errichtung als Stockwerkeigentum oder ähnliches Eigentumsverhältnis ausgestaltet war,
b) wenn die Wohnung noch gar nie als Mietwohnung gedient hat,
c) wenn für die Wohnung bereits einmal eine Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt wurde.
4 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach §§ 7 ff.
5 Die Bewilligungsbehörde verweigert die Bewilligung, wenn überwiegende öffentliche oder generelle Interessen dem entgegenstehen. Das öffentliche und das generelle Interesse bestehen in Zeiten von Wohnungsmangel in der Erhaltung und Sicherung des Mietcharakters von Mietwohnungen. 6 Eine Mietpartei kann ihre Mietwohnung erwerben, soweit sie sie seit mindestens drei Jahren bewohnt und soweit den übrigen Mietparteien im Haus der Schutz gegen congé-vente garantiert wird, das heisst dass diese ihre Mietwohnung weder selber zu erwerben noch zu verlassen haben.

Umwandlung von Mietwohnungen in Büroräume

§ 6. Einer Bewilligung bedarf die Benutzung von Mietwohnungen zu wohnfremden Zwecken, insbesondere deren Umwandlung in Büro- oder Geschäftsräume.
2 Eine Bewilligung kann erteilt werden:
a) wenn das Wohnen in der betreffenden Wohnung wegen Immissionen unzumutbar ist, vorbehältlich durch die Vermieterseite selber zu vertretende Immissionen,
b) für Vorhaben von Kleinbetrieben, deren Dienstleis-tungen einem dringenden Bedürfnis der Wohnbevölkerung entsprechen,
c) für die Zweckentfremdung eines als Eigenheim bewohnten Einfamilienhauses,
d) für Vorhaben eines bestehenden quartierverträglichen Betriebs, sofern er - wo nötig in Zusammenarbeit mit der Wirtschaftsförderung - den Nachweis erbringt, dass er standortgebunden erweitert werden muss.
3 Im Übrigen richtet sich das Bewilligungsverfahren nach §§ 7 ff.
4 Die Bewilligung für eine Zweckentfremdung kann ausser im Fall unzumutbarer Immissionen nur erteilt werden für die geltend gemachte Benutzungsart. Die Bewilligung fällt dahin, wenn die Nutzung geändert wird.
5 Bewilligungsfrei ist die Benutzung eines Teils der Wohnung durch die Person, die sie bewohnt, oder ihre Angehörigen zur Berufsausübung sowie die Zweckentfremdung von als Wohnraum genutzten Geschäfts- und Verwaltungsräumen, sofern die Wohnnutzung mindestens fünf Jahre gedauert hat und der Bewilligungsbehörde vor-gängig gemeldet worden ist.

Bedürfnisse der Bevölkerung

§ 7. Voraussetzung jeder Bewilligungserteilung ist, dass die Mietwohnungen in Bezug auf Art und Mietzins oder Kaufpreis auch nach ihrer Renovation, ihrer Umgestaltung oder ihrem Teilabbruch oder nach ihrem Abbruch oder ihrer Umwandlung in Stockwerkeigentum oder in Büro- oder Geschäftsraum (Zweckentfremdungen) den Bedürf-nissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung im Sinne von § 8 entsprechen.
2 Für preisgünstigen und für besonders preisgünstigen Mietwohnraum hat § 8 Abs. 3 angemessen Berücksichtigung zu finden.
3 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt bei der Frage einer Bewilligungserteilung:
a) die Art, den Typ, den Charakter, den Mietzins und die Qualität der vorbestehenden Mietwohnungen,
b) den Gestehungspreis der renovierten, umgestalteten, teilweise oder ganz neu gebauten oder umgewandelten (zweckentfremdeten) Mietwohnungen,
c) die Art des Wohngebäudes,
d) die Zahl der Zimmer, die Grösse der Wohnfläche und die Wohnfläche neu geschaffener Wohnungen,
e) die an den Heimatschutz gebundenen Auflagen.
4 Die Bewilligung ist an die Festlegung eines Höchstbetrags für die Mietzinse nach Abschluss des Vorhabens gebunden. Gleiches gilt für den maximalen Verkaufspreis, sofern es sich um Veräusserung zu Stockwerkeigentum oder zu ähnlichen Eigentumsformen handelt.
5 Auf einen Höchstbetrag verzichtet die Bewilligungsbehörde, falls dessen Festlegung unverhältnismässig erscheint, insbesondere:
a) wenn die Mietzinse nach den Renovations-, Umgestaltungs- und Teilabbrucharbeiten nur sehr geringfügig höher liegen,
b) wenn es sich um Luxuswohnungen handelt,
c) wenn die Mietzinse vor dem Vorhaben bereits um mindestens das Zweieinhalbfache über den Bedürfnissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung liegen.
6 Die Bewilligungen sind mit Auflagen zu versehen, welche sicherstellen, dass die Mietzinse oder der Kaufpreis in Bezug auf den neuen Wohnraum die von der Bewilligungsbehörde festgelegten Höchstwerte nicht überschreiten. Der Nachweis der gesicherten Finanzierung muss erbracht sein. Von einer Auflage kann abgesehen werden, wo dies unverhältnismässig erscheint, insbesondere wenn es sich um bescheidenste Umgestaltungsarbeiten handelt.

Festlegung der Höchstbeträge

§ 8. In Bezug auf «Bedürfnisse des überwiegenden Teils der Bevölkerung» sind Mietzinse gemeint, die für die Mehrheit der Bevölkerung bezahlbar sind. Als bezahlbar gelten Mietzinse in einer gewissen Bandbreite, die vom Regierungsrat festgelegt und publiziert wird.
2 Dabei ergibt sich der untere Bereich dieser Bandbreite aus:
a) dem steuerlichen Durchschnittseinkommen der natürlichen Personen,
b) der durchschnittlichen Mietbelastung gemessen am Haushaltbudget,
c) der Durchschnittsgrösse der nachgesuchten Wohnungen sowie
d) einem mittleren Wohnkomfort,
übertragen auf die Anzahl Zimmer des Bewilligungsobjekts. Der obere Bereich der Bandbreite umfasst ein Drittel mehr.
3 Die Behörde achtet darauf, dass die Bedürfnisse jener Teile der Wohnbevölkerung, die auf preisgünstigen oder besonders preisgünstigen Mietwohnraum angewiesen sind, angemessen Berücksichtigung finden. Dies geschieht unter anderem dadurch, dass die Mietzinse nach Abschluss des Vorhabens am unteren Rand der Bandbreite oder angemessen darunter angesiedelt sind.
4 Sofern es zu einem gleichwertigen Ergebnis führt, kann sich der Regierungsrat zur Ermittlung der Bedürfnisse des überwiegenden Teils der Bevölkerung auf eine abweichende Berechnungsmethode abstützen. Dies gilt ebenso für die Bedürfnisse jener Teile der Bevölkerung, die auf preisgünstigen oder auf besonders preisgünstigen Mietwohnraum angewiesen sind.
5 Die Bandbreite dieser den Bedürfnissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung angemessenen und für diese bezahlbaren Mietzinse kann vom Regierungsrat alle zwei Jahre angepasst werden. Diese Anpassung geschieht entsprechend der Entwicklung des Medianwerts (Zentralwert), bezogen auf die Bruttoeinnahmen aus den Steuern aller natürlichen Personen im Kanton.
6 Die festgelegten Mietzinse und Kaufpreise sowie die übrigen Auflagen bleiben unverändert während der behördlichen Kontrolle, die in Bezug auf Neubauten während fünf bis zehn Jahren und in Bezug auf Renovationen, Umgestaltungen und Teilabbrüche während drei Jahren gilt. Die Erteilung von Bewilligungen verbindet die Bewilligungsbehörde im Allgemeinen mit der Auflage, dass die Zweckbestimmung als Mietwohnungen während der festgesetzten Dauer nicht verändert werden darf.
7 Vorbehalten bleiben Umstände im Sinne von Art. 269 ff. OR, die eine Anpassung der behördlich festgelegten Mietzinse rechtfertigen. In solchen Fällen kann der Bewilligungsbehörde ein Gesuch zur Anpassung der Mietzinse und Kaufpreise eingereicht werden. Diese entscheidet im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Für sämtliche von ihr bewilligten Mietzinserhöhungen bleibt das eidgenössische Mietrecht vorbehalten.

Berechnung der Höchstbeträge

§ 9. Unter Einbezug aller Aspekte des Vorhabens und unter Abzug allfälliger Subventionsgelder setzt die Bewilligungsbehörde den Höchstbetrag für Mietzinse oder Kaufpreise fest, indem sie insbesondere berücksichtigt:
a) den angemessenen Ertrag für das in die Arbeiten investierte Kapital,
b) die Amortisation,
c) die Unterhaltskosten,
d) weitere Erhöhungs- oder Reduktionsfaktoren gemäss Art. 269 ff. OR.
2 Wohnungen, die in Bezug auf Art, Typ, Gestehungspreis, Zimmerzahl oder Wohnfläche den Bedürfnissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung entsprechen, müs-sen auch nach Abschluss des Vorhabens den Bedürfnissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung entsprechen.
3 Überschreitet der Mietzins vor Renovation, Umgestaltung oder Teilabbruch die Höhe des den Bedürfnissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung entsprechenden Mietzinses, so belässt ihn die Behörde auf derselben Höhe, soweit dies für die Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer im Hinblick auf deren Verhältnisse zumutbar ist.
4 Für Mietwohnungen, die den Bedürfnissen der auf preisgünstigen oder auf besonders preisgünstigen Mietwohnraum angewiesenen Teile der Wohnbevölkerung entsprechen, gelten insbesondere die Abs. 2 und 3 analog.
5 Vom Mietzinsrahmen kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Solche Umstände sind:
a) eine ausserordentlich hohe Bruttomietfläche,
b) Zusatzkosten wegen Erfordernissen des Heimatschutzes, des Umweltschutzes, der Gesundheitsprävention oder wegen Energiesparmassnahmen, insbesondere der Errichtung einer Produktionsanlage für erneuerbare Energie, soweit sie über das gesetzlich oder reglementarisch Verlangte hinaus reichen und zugleich die Belastung der Mieterinnen und Mieter in gleichem Umfang dauerhaft senken.

Ökologische Wohnbauförderungsmassnahmen

§ 10. Der Kanton fördert den regelmässigen Unterhalt und sanfte Renovationen von Mietwohnungen, insbesondere durch Auskünfte und Beratungen sowohl für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer als auch für Miete-rinnen und Mieter sowie durch Subventionen, Darlehen und durch weitere geeignet scheinende Massnahmen.
2 Für Beiträge im Sinne von Abs. 1 kann die Bewilligungsbehörde bis maximal zwanzig Millionen Franken pro Jahr bewilligen. Sie holt dazu die Stellungnahme einer gemischten Kommission ein, die sich aus Angehörigen der Verbände der Baubranche (Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), der Mieterschutz- und der Vermieterorganisationen sowie aus Fachleuten, welche sich in besonderem Masse und besonders glaubwürdig an den in Abs. 3 und 4 genannten ökologischen Kriterien orientieren, zusammensetzt.
3 Berücksichtigt werden vorab ökologische, das heisst im Hinblick auf Energiebilanz, Sozialverträglichkeit und Nachhaltigkeit ausgewiesene Projekte, und solche für Mieterinnen und Mieter in bescheidenen wirtschaftlichen Ver-hältnissen. Als ökologisch wirksam gelten Massnahmen, die zur CO2-Reduktion und/oder zur Verminderung des allgemeinen Energieverbrauchs führen und/oder zur Reduktion gesundheitsschädlicher Luftschadstoffe wie Feinstäube, Schwefeloxide, Kohlenmonoxide, Stickstoffoxide, im Weiteren die Minderung von gesundheitsgefährdenden Strahlenbelastungen, unter anderem Radonstrahlungen, und die Beseitigung schädlicher Baumaterialien. Dazu gehören insbesondere bessere Isolationen und der Ersatz von überholten Heiztechniken durch angepasste Technologien.
4 Die Vergabe der Beträge erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Mietzinse der betroffenen Mietwohnungen nach Ausführung der Vorhaben den Bedürfnissen des überwiegenden Teils der Bevölkerung dienen. Die Mieten werden bis zur vollständigen Rückzahlung von der Bewil-ligungsbehörde kontrolliert.

Mitbeteiligungsrechte der Mieterinnen und Mieter

§ 11. Ist die Ausführung von Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes beabsichtigt, so besteht die Verpflichtung, die Mieterinnen und Mieter im Voraus schriftlich darüber zu informieren und sie ohne jeden Kündigungsdruck dazu zu konsultieren. Das Projekt wird den Mieterinnen und Mietern vorgestellt und sie werden über die daraus mutmasslich resultierende Mietzinsänderung informiert. Ausserdem wird gewährleistet, dass die Mieterinnen und Mieter mindestens dreissig Tage Zeit erhalten, um ihre eigenen Standpunkte vortragen und Vorschläge unterbreiten zu können.
2 Die Bewilligungsbehörde achtet darauf, dass die Mieterinnen und Mieter schriftlich und individuell über die Auflistung der bewilligten Arbeiten und über das Ausführungsprogramm zu diesen Arbeiten informiert werden. Bei Missachtung von Informations- und Konsultationspflichten kann die Behörde die Verleihung einer bereits erstellten Bewilligung verweigern. Die weitergehenden Sanktionen gemäss diesem Gesetz bleiben vorbehalten.

Verfahren

§ 12. Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Schlich-tungsstelle für Mietstreitigkeiten. Sie gestaltet das Bewilligungsverfahren analog ihrer übrigen paritätischen Tätigkeit als für beide Seiten einfaches und transparentes Verfahren.
2 Gesuche für Renovationen, Umgestaltungen oder Teilabbrüche sowie für Abbrüche und zur Umwandlung von Mietwohnungen in Stockwerkeigentum oder in Büro- oder Geschäftsräume (Zweckentfremdungen) sind der Leitbehörde einzureichen. Diese überweist der Bewilligungsbehörde das Gesuch zu den erforderlichen Entscheiden gemäss diesem Gesetz.
3 Der Entscheid der Bewilligungsbehörde wird der das Gesuch stellenden Person sowie allen betroffenen Miete-rinnen und Mietern durch die Leitbehörde schriftlich eröffnet. Erteilte Bewilligungen werden ausserdem im Kantonsblatt mit einer Rechtsmittelbelehrung publiziert.

Rekursrecht

§ 13. Gegen Entscheide der Bewilligungsbehörde kann an die Rekurskommission gemäss diesem Gesetz gelangt werden. Eine vorgängige Beteiligung am Einspracheverfahren ist nicht Voraussetzung für die Rekurslegitimation.
2 Entscheide der Kommission können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Beide Instanzen haben bei Anwendung dieses Gesetzes auch den Gebrauch des freien Ermessens zu überprüfen.
3 Mieterinnen und Mieter bleiben unabhängig vom Fortbestand des Mietverhältnisses rekurslegitimiert, wenn das Mietverhältnis bei Einreichen des Rekurses bestanden hat.
4 Private Organisationen im Kanton, die statutengemäss mindestens zehn Jahre die Interessen der Mieterinnen und Mieter wahren, sind in allen Bewilligungsverfahren gemäss diesem Gesetz rekursberechtigt. Es ist ihnen volle Akteneinsicht zu gewähren. Insbesondere haben die Behörden die für die Ausübung des Rekursrechts benötigten Zahlen und Erläuterungen leicht zugänglich zu machen und die wesentlichen Akten unentgeltlich zuzustellen. Eine anwaltliche Vertretungspflicht besteht nicht. Die rekursberechtigten Organisationen werden vom Regierungsrat in der Verordnung bezeichnet.
5 Rekursverfahren sind kostenlos.

Rekurskommission

§ 14. Für Rekurse zuständig ist die unabhängige Rekurskommission. Sie ist administrativ dem Zivilgericht angegliedert und steht unter der Oberaufsicht des Appellationsgerichts.
2 Soweit es um in diesem Gesetz geregelte Angelegenheiten geht, tagt die Rekurskommission als Wohnschutzrekurskommission in folgender Zusammensetzung: Präsidentin oder Präsident, Architektin oder Architekt sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Immobilienbranche, von Mieterschutzorganisationen und einer Heimat- oder Umweltschutzorganisation.
3 In allen übrigen Fällen tagt sie als Baurekurskommission in der Zusammensetzung gemäss Gesetz über die Baurekurskommission vom 7.6.2000.
4 Der Grosse Rat ernennt als Mitglieder der Wohnschutzrekurskommission auf Vorschlag der repräsentativen Interessenorganisationen die Präsidentin oder den Präsidenten sowie je vier ordentliche und fünf Ersatzmitglieder. Die Mitglieder der Baurekurskommission ernennt er gemäss dem Gesetz über die Baurekurskommission vom 7.6.2000.

Widerhandlungen

§ 15. Wer diesem Gesetz oder seinen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt, indem er oder sie ohne Bewilligung Renovationen, Umgestaltungen oder Teilabbrüche oder Abbrüche oder die Umwandlung in Stockwerkeigentum oder in Büro- oder Geschäftsräume (Zweckentfremdungen) veranlasst, beginnt, vornimmt oder duldet, obwohl diese Vorgänge der Bewilligungspflicht unterstehen, oder wer eine Bewilligung auf Grund von falschen Angaben erwirkt, oder wer Auflagen missachtet, die mit einer Bewilligung verbunden sind, wird mit einer Busse bis zu 100'000 Franken oder mit Haft bestraft. Im Übrigen gilt das kantonale Übertretungsstrafgesetz.
2 Wer ohne Bewilligung solche Arbeiten vornimmt, kann von der zuständigen Behörde dazu verhalten werden, innert einer zu setzenden Frist den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder den Gebrauch einer Wohnung zu anderen Zwecken einzustellen.
3 Wird diese Aufforderung nicht befolgt, so kann die Bewilligungsbehörde anordnen, dass die Wiederherstellung durch die Behörde auf Kosten der Wohneigentümerin oder des Wohneigentümers auszuführen sei. Für die-se Ersatzvornahme gelten die Vorschriften des Bau- und Planungsgesetzes vom 17.11.1999. Mit der Aufforderung zu gesetzmässiger Verwendung von Wohnungen sind die möglichen Strafsanktionen bekanntzugeben.

Ausführungs- und Schlussbestimmungen

§ 16. Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der amtlichen Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses in Kraft. Es gilt vom Tag des Inkrafttretens an für sämtliche hängigen Bewilligungsgesuche vor den zuständigen Behörden und für hängige Gesuche vor den Rekursinstanzen. Dies gilt auch für künftige Änderungen dieses Gesetzes.
2 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.
3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass alle für die Durch-führung dieses Gesetzes benötigten statistischen Angaben, insbesondere die in §§ 7 bis 9 vorausgesetzten, möglichst vollständig, aktuell und für alle zugänglich vorliegen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über Art, Herleitung oder Bedeutung solcher Statistiken unter beteiligten Behörden oder mit Mieterschutz- oder Vermieterorganisationen strebt er gemeinschaftlich eine Verständigung und Klärung unter Berücksichtigung der Zielsetzungen dieses Gesetzes an. Er stellt dem zuständigen statistischen Amt sowie der Bewilligungsbehörde die in finanzieller und personeller Hinsicht notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
4 Das Gesetz über Abbruch und Zweckentfremdung von Wohnhäusern vom 25.4.1963 / 11.11.1971 / 20.11.1975 wird aufgehoben.
5 Das Gesetz über die Baurekurskommission vom 7.6.2000 wird wie folgt angepasst:
§ 1. Abs. 1 Satz 2 neu: Vorbehalten bleiben die Vorschrif-ten des Mietwohnschutzgesetzes.
§ 2. Abs. 1: Der Grosse Rat wählt...
§ 3. Abs. 3 Satz 2: Dieses ist dem Appellationsgericht zur Genehmigung vorzulegen.
§ 5. Abs. 1 Satz 2: Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Mietwohnschutzgesetzes.
6 Das Bau- und Planungsgesetz vom 17. 11.1999 wird wie folgt angepasst:
§ 92 Abs. 2 Satz 2 neu: Vorbehalten bleiben die Vorschrif-ten des Mietwohnschutzgesetzes.


Kantonale Initiative:
«Ja zu einem besseren Wohnschutz für Mieterinnen- und Mieter» (Mietwohnschutzinitiative)


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  Letzte Änderung: 27.10.2008